Grundakte

über Gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation

  • 27 May. 1997 - 01 January 0001
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  • Last updated 12-Oct-2009 17:57

Die Nordatlantikvertrags-Organisation und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Russische Föderation andererseits, im folgenden als NATO und Russland bezeichnet, gestützt auf eine auf höchster politischer Ebene eingegangene dauerhafte politische Verpflichtung, werden gemeinsam im euro-atlantischen Raum einen dauerhaften und umfassenden Frieden auf der Grundlage der Prinzipien der Demokratie und der kooperativen Sicherheit schaffen.

Die NATO und Russland betrachten einander nicht als Gegner. Sie verfolgen gemeinsam das Ziel, die Spuren der früheren Konfrontation und Konkurrenz zu beseitigen und das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zu stärken. Diese Akte bekräftigt die Entschlossenheit der NATO und Russlands, ihrer gemeinsamen Verpflichtung zum Bau eines stabilen, friedlichen und ungeteilten, geeinten und freien Europas zum Nutzen aller seiner Völker kon kreten Ausdruck zu verleihen. Die Übernahme dieser Verpflichtung auf höchster politischer Ebene stellt den Beginn grundlegend neuer Beziehungen zwischen der NATO und Russland dar. Beide Seiten beabsichtigen, auf der Grundlage gemeinsamen Interesses, der Gegenseitigkeit und der Transparenz eine starke, stabile und dauerhafte Partnerschaft zu entwickeln.

Diese Akte legt die Ziele und den Mechanismus für Konsultation, Zusammenarbeit, gemeinsame Entscheidungsfindung und gemeinsames Handeln fest, die den Kern der Bezie-hungen zwischen der NATO und Russland bilden werden.

Die NATO hat eine historische Umwandlung in Gang gesetzt - ein Prozess, der fortgesetzt wird. 1991 änderte das Bündnis seine strategische Doktrin, um dem neuen Sicherheitsumfeld in Europa Rechnung zu tragen. Im Einklang damit hat die NATO ihre konventionellen und nuklearen Streitkräfte drastisch reduziert und setzt deren Anpassung fort. Während die NATO sich die Fähigkeit erhalten hat, ihren Verpflichtungen aus dem Washingtoner Vertrag nachzukommen, hat sie ihre politischen Funktionen erweitert und wird dies auch künftig tun, und sie hat neue Aufgaben der Friedenserhaltung und Krisenbewältigung zur Unterstützung der Vereinten Nationen (VN) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), beispielsweise in Bosnien und Herzegowina, übernommen, um neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen in enger Abstimmung mit anderen Ländern und internationalen Organisationen zu begegnen. Die NATO ist gegenwärtig dabei, die Europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität (ESVI) innerhalb des Bündnisses zu entwickeln. Sie wird die breit angelegte und dynamische Struktur der Zusammenarbeit mit OSZE-Teilnehmerstaaten insbesondere durch die Partnerschaft für den Frieden weiter ausbauen und arbeitet mit Partnerländern an der Initiative zur Schaffung eines Euro-Atlantischen Partnerschaftsrats zusammen. Die NATO-Mitgliedstaaten haben beschlossen, das Strategische Konzept des Bündnisses zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es mit der neuen Sicherheitslage und den neuen Herausforde-rungen in Europa voll im Einklang steht.

Russland setzt den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und die politische und wirt-schaftliche Transformation fort. Es entwickelt das Konzept seiner nationalen Sicherheit und überprüft seine Militärdoktrin in einer Weise, die gewährleisten soll, dass diese mit den neuen sicherheitspolitischen Realitäten voll im Einklang stehen. Russland hat tiefe Einschnitte in seine Streitkräfte vorgenommen, in beispielloser Weise Truppen aus den Ländern Mittel- und Ost-europas sowie den baltischen Staaten abgezogen und alle seine Nuklearwaffen in sein eigenes Hoheitsgebiet zurückgeführt. Russland ist entschlossen, seine konventionellen und nuklearen Streit-kräfte weiter zu reduzieren. Es nimmt aktiv an friedenserhaltenden Operationen zur Unterstüt-zung der VN und der OSZE sowie an Krisenbewältigungseinsätzen in verschiedenen Regionen der Welt teil. Russland leistet einen Beitrag zu den multinationalen Streitkräften in Bosnien und Herzegowina.

I. Grundsätze

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Sicherheit aller Staaten in der euro-atlantischen Gemeinschaft unteilbar ist, werden die NATO und Russland zusammenarbeiten, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass in Europa gemeinsame und umfassende Sicherheit auf der Grundlage des Bekenntnisses zu gemeinsamen Werten, Verpflichtungen und Verhaltens-normen im Interesse aller Staaten geschaffen wird.

Die NATO und Russland werden zur Stärkung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beitragen, darunter auch zur Weiterentwicklung ihrer Rolle als eines der Hauptinstrumente für präventive Diplomatie, Konfliktverhütung, Krisenbewälti-gung, Normalisierungsmassnahmen nach einem Konflikt und regionale Sicherheitszusammen-arbeit, und die Verbesserung ihrer operationellen Fähigkeiten zur Durchführung dieser Aufgaben unter-stützen. Der OSZE als einziger gesamteuropäischer Sicherheitsorganisation kommt eine Schlüsselrolle für Frieden und Stabilität in Europa zu. Im Zuge der Stärkung der OSZE werden die NATO und Russland zusammenarbeiten, um jede Möglichkeit einer Rückkehr zu einem Europa der Spaltung und Konfrontation oder der Isolierung irgendeines Staates auszuschliessen.

Im Einklang mit der Arbeit der OSZE an einem gemeinsamen und umfassenden Sicher-heitsmodell für Europa im 21. Jahrhundert und unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Lissabonner Gipfels betreffend eine Europäische Sicherheitscharta werden die NATO und Russland eine möglichst umfassende Zusammenarbeit unter den Teilnehmerstaaten der OSZE mit dem Ziel anstreben, in Europa einen gemeinsamen Sicherheits- und Stabilitätsraum ohne Trennlinien oder Einflusssphären zu schaffen, die die Souveränität irgendeines Staates ein-schränken.

Die NATO und Russland gehen von der Voraussetzung aus, dass das gemeinsame Ziel der Stärkung von Sicherheit und Stabilität im euro-atlantischen Raum zum Nutzen aller Staa-ten eine Antwort auf neue Risiken und Herausforderungen erfordert, wie z.B. aggressiven Nationalismus, die Verbreitung nuklearer, biologischer und chemischer Waffen, Terrorismus, die systematische Verletzung der Menschenrechte und der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, sowie ungelöste Gebietsstreitigkeiten, die eine Bedrohung für unser aller Frieden, Wohlstand und Stabilität darstellen.

Diese Akte ist nicht so auszulegen, als berühre sie die Hauptverantwortung des VN-Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit oder die Rolle der OSZE als der alle einschliessenden und umfassenden Organisation für Konsultationen, Entscheidungsprozesse und Zusammenarbeit in ihrem Raum und als regionale Abmachung nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen.

Bei der Umsetzung dieser Akte werden die NATO und Russland ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und aus internationalen Übereinkünften, einschliesslich der Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der Schlussakte von Helsinki und der späteren OSZE-Dokumente, darunter der Charta von Paris und der auf dem Lissabonner OSZE-Gipfel angenommenen Dokumente, gewissen-haft einhalten.

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Akte verpflichten sich die NATO und Russland gemeinsam dazu, ihre Beziehungen an folgenden Grundsätzen auszurichten:

  • Aufbau einer starken, stabilen, dauerhaften und gleichberechtigten Partnerschaft und der Zusammenarbeit auf der Grundlage der Transparenz mit dem Ziel, die Sicherheit und Stabilität im euro-atlantischen Raum zu stärken;
  • Anerkennung der Schlüsselrolle, die Demokratie, politischer Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten sowie die Entfaltung freier Marktwirtschaften für die Schaffung allgemeinen Wohlstands und umfassender Sicherheit spielen;
  • Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander oder gegen irgendeinen anderen Staat, seine Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit in einer Weise, die mit der Charta der Vereinten Nationen oder der in der Schlussakte von Helsinki enthaltenen Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbar ist;
  • Achtung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit aller Staaten sowie ihres naturgegebenen Rechtes, die Mittel zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit sowie der Unverletzlichkeit von Grenzen und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, wie es in der Schlussakte von Helsinki und anderen OSZE-Dokumenten verankert ist, selbst zu wählen;
  • gegenseitige Transparenz bei der Ausarbeitung und Umsetzung verteidigungspolitischer und militärischer Doktrinen;
  • Verhütung von Konflikten und Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit den Prinzipien der VN und der OSZE;
  • Unterstützung friedenserhaltender Operationen von Fall zu Fall, die unter der Autorität des VN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der OSZE durchgeführt werden.

II. Mechanismus für Konsultation und Zusammenarbeit - Der Ständige Gemeinsame NATO - Russland - Rat

Zur Umsetzung der Aktivitäten und Ziele dieser Akte und zur Entwicklung gemein-samer Ansätze bei europäischen Sicherheitsproblemen und politischen Fragen werden die NATO und Russland den Ständigen Gemeinsamen NATO - Russland - Rat einrichten. Hauptaufgabe dieses Ständigen Gemeinsamen Rates wird es sein, immer mehr Vertrauen zu bilden, einheitliche Ziele zu formulieren und die Praxis ständiger Konsultation und Zusammenarbeit zwischen der NATO und Russ-land zu entwickeln, um die Sicherheit der jeweils anderen Seite und die aller Staaten im euro-atlantischen Raum zu verbessern, ohne die Sicherheit eines Staates zu beein-trächtigen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden die NATO und Russland sich bemühen, diese auf der Grundlage des Prinzips des guten Willens und des gegenseitigen Respekts im Rahmen politischer Konsultationen beizulegen.

Mit dem Ständigen Gemeinsamen Rat wird ein Mechanismus für Konsultation, Koordination und, im grösstmöglichen Umfang, wo dies angebracht ist, für gemeinsame Entscheidungen und gemeinsames Handeln in bezug auf Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse geschaffen. Die Konsultationen erstrecken sich nicht auf innere Angelegenheiten der NATO, der NATO-Mitgliedstaaten oder Russlands.

Das gemeinsame Ziel der NATO und Russlands ist es, so viele Gelegenheiten wie möglich für gemeinsames Handeln aufzuzeigen und zu verfolgen. Sie gehen davon aus, dass sich im Zuge des weiteren Ausbaus der Beziehungen weitere Möglichkeiten für gemeinsames Handeln ergeben werden.

Der Ständige Gemeinsame Rat wird das wichtigste Forum für Konsultationen zwischen der NATO und Russland in Krisenzeiten oder in bezug auf jede andere Situation bilden, die den Frieden und die Stabilität berührt. Zusätzlich zu den ordentlichen Sitzungen finden ausserordentliche Sitzungen des Rates statt, um in Notsituationen umgehende Konsultationen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang werden die NATO und Russland umgehend Konsultationen innerhalb des Ständigen Gemeinsamen Rates durchführen, falls eines der Mitglieder des Rates eine Bedrohung seiner territorialen Unversehrtheit, politischen Unabhängigkeit oder Sicherheit zu erkennen glaubt.

Die Aktivitäten des Ständigen Gemeinsamen Rates werden sich an den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Transparenz ausrichten. Im Zuge ihrer Konsultationen und ihrer Zusammenarbeit werden die NATO und Russland einander über die jeweiligen sicherheitsbezogenen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersehen, sowie über die Massnahmen unterrichten, die jede Seite zu treffen gedenkt, um ihnen zu begegnen.

Die Bestimmungen dieser Akte räumen der NATO oder Russland in keinerlei Hinsicht ein Veto-recht über die Handlungen der jeweils anderen Seite ein, noch beeinträchtigen oder beschränken sie die Rechte der NATO oder Russlands auf unabhängige Entscheidungsfindung und unabhängiges Handeln. Sie dürfen nicht als Mittel zur Beeinträchtigung der Interessen anderer Staaten dienen.

Der Ständige Gemeinsame Rat tagt auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlicher Zusammensetzung, je nach Thema und den Wünschen der NATO und Russlands. Der Ständige Gemeinsame Rat tagt zweimal jährlich auf der Ebene der Aussenminister und auf der Ebene der Verteidigungsminister sowie monatlich auf der Ebene der Botschafter/Ständigen Vertreter beim Nordatlantikrat.

Der Ständige Gemeinsame Rat kann, wenn angebracht, auch auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs tagen.

Der Ständige Gemeinsame Rat kann zu einzelnen Themen oder Gebieten der Zusammenarbeit ständige oder Ad-hoc-Ausschüsse oder -Arbeitsgruppen bilden, wenn dies angebracht erscheint.

Auch militärische Vertreter und Stabschefs tagen im Rahmen des Ständigen Gemeinsamen Rates; Sitzungen der Stabschefs finden mindestens zweimal jährlich statt, und die militärischen Vertreter tagen ebenfalls monatlich. Sitzungen von Militärexperten können gegebenenfalls einberufen werden.

Den Vorsitz im Ständigen Gemeinsamen Rat führen gemeinsam der Generalsekretär der NATO, ein nach dem Rotationsprinzip bestimmter Vertreter eines der NATO-Mitgliedstaaten und ein Vertreter Russlands.

Zur Unterstützung der Arbeit des Ständigen Gemeinsamen Rates werden die NATO und Russland die erforderlichen Verwaltungsstrukturen schaffen.

Russland wird eine Vertretung bei der NATO einrichten, die von einem Vertreter im Botschafterrang geleitet wird. Der Vertretung wird für die Zwecke der militärischen Zusammenarbeit ein hochrangiger militärischer Vertreter nebst Stab angegliedert. Die NATO behält sich die Möglichkeit vor, eine angemessene Präsenz in Moskau zu schaffen, deren Modalitäten noch festzulegen sind.

Die Tagesordnung für ordentliche Sitzungen wird gemeinsam aufgestellt. Für den Ständigen Gemeinsamen Rat werden organisatorische Vorkehrungen und eine Geschäftsordnung erarbeitet. Diese Vorkehrungen werden bis zur konstituierenden Sitzung des Ständigen Gemeinsamen Rates getroffen, die spätestens vier Monate nach Unterzeichnung dieser Akte stattfindet.

Der Ständige Gemeinsame Rat wird sich mit drei verschiedenen Tätigkeiten befassen:

  • Konsultationen über die in Abschnitt III genannten Themen sowie jede andere im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte politische oder sicherheitspolitische Frage;
  • auf der Grundlage dieser Konsultationen Entwicklung gemeinsamer Initiativen, bei denen die NATO und Russland sich auf abgestimmte Sprachregelungen oder ein abgestimmtes Vorgehen einigen;
  • nach Herstellung eines Konsenses im Zuge der Konsultation, von Fall zu Fall gemeinsame Entscheidungen und gemeinsames Handeln, darunter die angemessene Teilnahme an der Planung und Vorbereitung gemeinsamer Operationen einschliesslich friedenserhaltender Operationen unter der Autorität des VN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der OSZE.

Alle von der NATO oder Russland gemeinsam oder einzeln getroffenen Massnahmen müssen mit der Charta der Vereinten Nationen und den Leitprinzipien der OSZE im Einklang stehen.

In der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Kontakte zwischen den gesetzgebenden Körperschaften der Teilnehmerstaaten dieser Akte zu vertiefen, werden die NATO und Russland auch eine Erweiterung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung der Russischen Föderation und der Nordatlantischen Versammlung anregen.

III. Bereiche für Konsultation und Zusammenarbeit

Beim Ausbau ihrer Beziehungen werden sich die NATO und Russland auf konkrete Bereiche von beiderseitigem Interesse konzentrieren. In folgenden Bereichen werden sie einander möglichst umfassend konsultieren und sich um Zusammenarbeit bemühen:

  • Fragen von gemeinsamem Interesse, die die Sicherheit und Stabilität im euro-atlantischen Raum oder konkrete Krisen betreffen, einschliesslich des Beitrags der NATO und Russlands zu Sicherheit und Stabilität in diesem Raum;
  • Konfliktverhütung einschliesslich vorbeugender Diplomatie, Krisenbewältigung und Konfliktbeilegung unter Berücksichtigung der Rolle und Verantwortung der VN und der OSZE sowie der Arbeit dieser Organisationen in diesen Bereichen;
  • von Fall zu Fall gemeinsame Operationen einschliesslich friedenserhaltender Operationen unter der Autorität des VN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der OSZE sowie, falls dabei Alliierte Streitkräftekommandos (CJTF) zum Einsatz kommen sollten, frühzeitige Teilnahme daran;
  • Beteiligung Russlands an dem Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat und der Partnerschaft für den Frieden;
  • Informationsaustausch und Konsultationen über Strategie, Verteidigungspolitik, die Militärdoktrinen der NATO und Russlands sowie über Haushalte und Infrastrukturentwicklungsprogramme;
  • Rüstungskontrollthemen;
  • das gesamte Spektrum von Fragen der nuklearen Sicherheit;
  • Verhinderung der Verbreitung nuklearer, biologischer und chemischer Waffen und ihrer Einsatzmittel, Bekämpfung des Nuklearschmuggels sowie Stärkung der Zusammenarbeit in konkreten Rüstungskontrollbereichen einschliesslich der politischen und verteidigungspolitischen Aspekte der Verbreitung;
  • mögliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abwehr taktischer Flugkörper;
  • Verbesserung der regionalen Luftverkehrssicherheit, Erhöhung der Luftverkehrskapazitäten und Verstärkung des wechselseitigen Austauschs, soweit angebracht, zur Förderung von Vertrauen durch verstärkte Massnahmen der Transparenz und des Informationsaustauschs betreffend Luftverteidigung und damit zusammenhängende Aspekte der Luftraumregelung/kontrolle. Hierzu gehört auch die Prüfung der Möglichkeit einer Zusammenarbeit in geeigneten Luftverteidigungsfragen;
  • Verbesserung der Transparenz, der Berechenbarkeit und des gegenseitigen Vertrauens betreffend den Umfang und die Aufgaben der konventionellen Streitkräfte der NATO-Mitgliedstaaten und Russlands;
  • wechselseitiger Austausch, soweit angebracht, über Fragen betreffend Nuklearwaffen einschliesslich Doktrinen und Strategien der NATO und Russlands;
  • Koordinierung eines Programms der erweiterten Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Militärbehörden, wie weiter unten ausgeführt;
  • Verfolgung einer möglichen Rüstungszusammenarbeit durch die Assoziierung Russlands mit der Konferenz der Nationalen Rüstungsdirektoren der NATO;
  • Konversion von Verteidigungsindustrien;
  • Entwicklung von beiderseits vereinbarten Kooperationsvorhaben mit verteidigungspolitischen Bezügen in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Wissenschaft;
  • Durchführung gemeinsamer Initiativen und Übungen im Zivil- und Katastrophenschutz;
  • Bekämpfung des Terrorismus und des Drogenhandels;
  • Verbesserung des Verständnisses in der Öffentlichkeit für die sich entwickelnden Beziehungen zwischen der NATO und Russland, wozu auch die Einrichtung eines NATO-Dokumentationszentrums oder -Informationsbüros in Moskau gehört.

Weitere Bereiche können im gegenseitigen Einvernehmen hinzugefügt werden.

IV. Politisch-Militärische Angelegenheiten

Die NATO und Russland bekräftigen ihren gemeinsamen Wunsch, mehr Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten der NATO wiederholen, dass sie nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass haben, nukleare Waffen im Hoheitsgebiet neuer Mitglieder zu stationieren, noch die Notwendigkeit sehen, das Nukleardispositiv oder die Nuklearpolitik der NATO in irgendeinem Punkt zu verändern - und dazu auch in Zukunft keinerlei Notwendigkeit sehen. Dies schliesst die Tatsache ein, dass die NATO entschieden hat, sie habe nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass, nukleare Waffenlager im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten einzurichten, sei es durch den Bau neuer oder die Anpassung bestehender Nuklearlagerstätten. Als nukleare Waffenlager gelten Einrichtungen, die eigens für die Stationierung von Nuklearwaffen vorgesehen sind; sie umfassen alle Typen gehärteter ober- oder unterirdischer Einrichtungen (Lagerbunker oder -gewölbe), die für die Lagerung von Nuklearwaffen bestimmt sind.

Im Bewusstsein der Bedeutung der Anpassung des Vertrags über die konventionellen Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) für den grösseren Zusammenhang der Sicherheit im OSZE-Raum und für die Arbeit an einem gemeinsamen und umfassenden Sicherheitsmodell für das Europa im 21. Jahrhundert werden die Mitgliedstaaten der NATO und Russland in Wien mit den anderen Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um den KSE-Vertrag zur Verbesserung seiner Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit anzupassen, wobei das sich verändernde europäische Sicherheitsumfeld und die legitimen Sicherheitsinteressen aller OSZE-Teilnehmerstaaten zu berücksichtigen sind. Sie sind sich einig in dem Ziel, so rasch wie möglich ein Anpassungsübereinkommen zu schliessen, und werden als einen ersten Schritt auf diesem Weg gemeinsam mit den anderen KSE-Vertragsstaaten auf den möglichst baldigen Abschluss einer Rahmenvereinbarung hinwirken, in der die Grundelemente eines angepassten KSE-Vertrags im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Dokuments über Umfang und Parameter, das im Dezember 1996 in Lissabon verabschiedet wurde, enthalten sind.

Die NATO und Russland sind der Auffassung, dass ein wichtiges Ziel der KSE-Vertragsanpassung in einer deutlichen, mit den legitimen Verteidigungserfordernissen jedes Vertragsstaats vereinbaren Verringerung des Gesamtumfangs der durch den Vertrag begrenzten Ausrüstungen, die im Anwendungsgebiet des Vertrags erlaubt sind, besteht. Die NATO und Russland ermutigen alle KSE-Vertragsstaaten, eine Verringerung ihrer Obergrenzen für durch den Vertrag begrenzte Ausrüstungen als Teil der umfassenderen Bemühungen um niedrigere Obergrenzen für Ausrüstungen, die mit der Veränderung des europäischen Sicherheitsumfelds im Einklang stehen, zu erwägen.

Die Mitgliedstaaten der NATO und Russland verpflichten sich, während der Verhandlungen, wie in dem Dokument über Umfang und Parameter vorgesehen, Zurückhaltung zu üben hinsichtlich der gegenwärtigen Dispositive und Fähigkeiten ihrer konventionellen Streitkräfte, insbesondere in bezug auf ihre Streitkräfteniveaus und Dislozierungen im Anwendungsgebiet des Vertrags, um Entwicklungen der Sicherheitslage in Europa zu vermeiden, die die Sicherheit irgendeines Vertragsstaats beeinträchtigen können. Mögliche freiwillige Entscheidungen einzelner Vertragsstaaten, ihre Streitkräfteniveaus oder Dislozierungen zu verringern, sowie ihre legitimen Sicherheitsinteressen bleiben durch diese Verpflichtung unberührt.

Die Mitgliedstaaten der NATO und Russland gehen davon aus, dass die Anpassung des KSE-Vertrags dazu beitragen sollte, gleiche Sicherheit für alle Vertragsstaaten unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in einem politisch-militärischen Bündnis zu gewährleisten, um sowohl die Stabilität zu wahren und zu stärken als auch weiterhin jede destabilisierende Erhöhung der Zahl der Streitkräfte in verschiedenen Regionen Europas und in Europa insgesamt zu verhindern. Ein angepasster KSE-Vertrag sollte ferner durch erweiterte Informationsaustausch- und Verifikationsmassnahmen die militärische Transparenz verbessern und den Beitritt neuer Vertragsstaaten ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten der NATO und Russland schlagen anderen KSE-Vertragsstaaten vor, eine Anpassung des KSE-Vertrags in der Weise vorzunehmen, dass die Vertragsstaaten durch einen transparenten und kooperativen Prozess zu Schlussfolgerungen über Reduzierungen gelangen, die sie durchzuführen bereit wären, sowie über die sich ergebenden nationalen Obergrenzen für durch den Vertrag begrenzte Ausrüstungen. Diese werden dann in dem von allen Vertragsstaaten im Konsens zu vereinbarenden angepassten Vertrag verbindlich festgeschrieben und im Jahr 2001 und danach in Abständen von jeweils fünf Jahren überprüft. Dabei werden die Vertragsstaaten alle für den Raum vom Atlantik bis zum Ural durch den ursprünglichen KSE-Vertrag bestimmten Obergrenzen für durch den Vertrag begrenzte Ausrüstungen, die seither durchgeführten substantiellen Reduzierungen, die Veränderungen der Lage in Europa und das Erfordernis berücksichtigen, dass die Sicherheit keines Staates verringert wird.

Die Mitgliedstaaten der NATO und Russland bekräftigen, dass die Vertragsstaaten einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen nur diejenigen militärischen Kapazitäten aufrechterhalten sollten, die mit individuellen oder kollektiven legitimen Sicherheitsbedürfnissen unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen einschliesslich des KSE-Vertrags vereinbar sind.

Jeder Vertragsstaat wird seiner Zustimmung zu den Bestimmungen des angepassten KSE-Vertrags über alle nationalen Obergrenzen der Vertragsstaaten seine Einschätzung der gegenwärtigen und künftigen Sicherheitslage in Europa zugrundelegen.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der NATO und Russland in den Verhandlungen über eine Anpassung des KSE-Vertrags gemeinsam mit anderen Vertragsstaaten darauf hinwirken, die Stabilität durch die Weiterentwicklung von Massnahmen zu stärken, die darauf abzielen, jeden potentiell gefährlichen Aufwuchs konventioneller Streitkräfte in vereinbarten Regionen Europas einschliesslich Mittel- und Osteuropas zu verhindern.

Die NATO und Russland haben ihre Absichten in bezug auf ihre konventionellen Streitkräftedispositive in dem neuen europäischen Sicherheitsumfeld klargestellt und sind bereit, einander im Rahmen des Ständigen Gemeinsamen Rates über die Entwicklung dieser Dispositive zu konsultieren.

Die NATO wiederholt, dass das Bündnis in dem gegenwärtigen und vorhersehbaren Sicherheitsumfeld seine kollektive Verteidigung und andere Aufgaben eher dadurch wahrnimmt, dass es die erforderliche Interoperabilität, Integration und Fähigkeit zur Verstärkung gewährleistet, als dass es zusätzlich substantielle Kampftruppen dauerhaft stationiert. Das Bündnis wird sich dementsprechend auf eine angemessene, den genannten Aufgaben gerecht werdende Infrastruktur stützen müssen. In diesem Zusammenhang können, falls erforderlich, Verstärkungen erfolgen für den Fall der Verteidigung gegen eine Aggressionsdrohung und für Missionen zur Stützung des Friedens im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Leitprinzipien der OSZE sowie für Übungen im Einklang mit dem angepassten KSE-Vertrag, den Bestimmungen des Wiener Dokuments von 1994 sowie gegenseitig vereinbarten Transparenzmassnahmen. Russland wird sich bei der Dislozierung konventioneller Streitkräfte in Europa entsprechende Zurückhaltung auferlegen.

Die Mitgliedstaaten der NATO und Russland werden sich um mehr Transparenz, Berechenbarkeit und gegenseitiges Vertrauen in bezug auf ihre Streitkräfte bemühen. Sie werden ihre Verpflichtungen aus dem Wiener Dokument von 1994 in vollem Umfang erfüllen und die Zusammenarbeit mit den anderen OSZE-Teilnehmerstaaten ausbauen, einschliesslich Verhandlungen in geeignetem Rahmen, u.a. innerhalb der OSZE, um Vertrauen und Sicherheit zu fördern.

Die Mitgliedstaaten der NATO und Russland werden bestehende Rüstungskontrollvereinbarungen und vertrauensbildende Massnahmen nutzen und verbessern, um auf friedliche Zusammenarbeit gegründete Sicherheitsbeziehungen herzustellen.

Die NATO und Russland werden die politisch-militärischen Konsultationen und Kooperationsmassnahmen durch den Ständigen Gemeinsamen Rat mit Hilfe eines verbesserten Dialogs zwischen den obersten Militärbehörden der NATO und ihrer Mitgliedstaaten sowie Russlands erweitern. Sie werden ein Programm zur wesentlichen Erweiterung der militärischen Aktivitäten und der praktischen Zusammenarbeit zwischen der NATO und Russland auf allen Ebenen durchführen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Ständigen Gemeinsamen Rates wird sich dieser verstärkte Dialog im militärischen Bereich auf das Prinzip stützen, dass keine Partei die andere als Bedrohung betrachtet oder deren Sicherheit zu beeinträchtigen sucht. Der verstärkte Dialog im militärischen Bereich wird regelmässig anzusetzende wechselseitige Unterrichtungen über die Militärdoktrin der NATO und Russlands, über Strategien und die sich daraus ergebenden Streitkräftedispositive sowie breit angelegte Möglichkeiten für gemeinsame Übungen und Ausbildungsmassnahmen umfassen.

Zur Unterstützung dieses verbesserten Dialogs und der militärischen Komponenten des Ständigen Gemeinsamen Rates werden die NATO und Russland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und weiterer beiderseitiger Absprachen militärische Verbindungsstäbe auf verschiedenen Ebenen einrichten.

Zum Ausbau ihrer Partnerschaft und um sicherzustellen, dass diese Partnerschaft sich in möglichst hohem Masse auf praktische Aktivitäten und direkte Zusammenarbeit stützt, werden die jeweiligen Militärbehörden der NATO und Russlands die Möglichkeit einer Weiterentwicklung eines Konzepts für gemeinsame friedenserhaltende Operationen der NATO und Russlands prüfen. Diese Initiative sollte von der positiven Erfahrung der Zusammenarbeit in Bosnien und Herzegowina ausgehen; die Lehren, die aus diesem Einsatz gezogen wurden, werden in die Schaffung der Alliierten Streitkräftekommandos (CJTF) eingebracht.


Diese Akte tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Die NATO und Russland werden die geeigneten Schritte zur Gewährleistung der Umsetzung im Einklang mit ihren Verfahren unternehmen.

Diese Akte wird in zwei Urschriften ausgefertigt, jede in englischer, französischer und russischer Sprache.

Der Generalsekretär der NATO und die Regierung der Russischen Föderation werden den Wortlaut dieser Akte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der OSZE mit der Bitte übermitteln, ihn an alle Mitglieder ihrer Organisationen weiterzuleiten.